Ausfuhranmeldung / Zollpapiere und Mehrwertsteuerdepot

Voraussetzungen

Im Kunde muss als Land ein NICHT-EU Land eingetragen sein. Dann wird nach dem Drucken einer Fahrzeugrechnung für diesen Kunden gefragt : Druck Ausfuhranmeldung. Geben Sie an : JA.

MwSt-Depot

Für das Mehrwertsteuerdepot wird angegeben, welcher Betrag bereits eingezahlt wurde. Dieser kommt aus dem Fahrzeugstamm ( Seite Verkauf / Feld : MwSt-Depot ). Wenn dieser Null ist, so kann er hier erfasst werden. Lassen Sie dann eine Quittung drucken. Der Text der Depotquittung ist in der Textbearbeitung hinterlegt. Die hier gemachten Angaben werden in das Mehrwertsteuerdepot geschrieben.

Ausfuhranmeldung / Zollpapiere

Nachdem Sie die Angaben für das MwSt -Depot gemacht haben, gelangen Sie in den Teil, wo das Zollformular ausgefüllt werden muss.

Hierzu wird Ihnen das Formular angezeigt und alle bekannten Daten werden dazugeblendet.

Sie greifen beim Ausfüllen auf alle hinterlegten Tabellen zurück, wenn Sie die Taste <F1> drücken.

Dazu gehören : Länder, Zollstellen, Ausfuhrarten, etc.

 

Wenn Sie dann das Formular ausdrucken, achten Sie zuvor darauf, dass das Original-Formular in den Drucker eingelegt ist. Car-Systems kann und darf nur die von Ihnen gemachten Angaben drucken. Die Formulare selbst sind behördlich fortlaufend nummeriert.

 

 

Verwendung des Zollformulars

Formular Nr. 0733 Einheitspapier Versendung/Ausfuhr. Erhältlich über Ihre Zolldienststelle !


Hinweis  :
Alle in diesem Text und/oder Formular gemachten Angaben beziehen sich auf Veröffentlichungen der Bundesrepublik Deutschland. Diese können durch Erlasse und Gesetze geändert werden. Daher ist es ratsam, sich beim jeweiligen Zollamt über die Aktualität dieser Angaben zu informieren. Car-Systems kann keine Gewährleistung über die Richtigkeit der Angaben übernehmen.

 

Eingaben in Feld 1

(Ausfuhr / Versand) In die Unterfelder sind folgende Kurzbezeichnungen bzw. Codes einzutragen:

Feld 1 / Unterfeld 1

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr)

Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden

EU

Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft der EFTA-Länder für eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet nach einem EFTA-Land.

EX

Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittländern als den EFTA-Ländern für eine Anmeldung zur Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bzw. Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet nach einem anderen Drittland als einem EFTA-Land. - Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft für eine Anmeldung zur Versendung von Nichtgemeinschaftswaren.

COM

Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft für eine Anmeldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren, die während einer Übergangszeit nach dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten besondere Maßnahmen unterliegen.eine Anmeldung zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in eine Zollager oder in eine Freizone.

INT

Im Warenverkehr mit anderen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft für eine Meldung zur Versendung von Gemeinschaftswaren im Rahmen der Intrahandelsstatistik (Intrastat)

Anmerkung:
Die Kurzbezeichnungen sind nicht erforderlich, wenn das Einheitspapier ausschließlich als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Exemplare Nr. 1,4,5 und 7) oder als Versandpapier T"L (Exemplar Nr. 4) verwendet wird.

Feld 1 / Unterfeld 2

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr)

1

Endgültige Versendung/
Ausfuhr

Dieser Code ist nicht zu verwenden im Falle einer Wiederversendung / Wiedereinfuhr im Rahmen eines Verfahrens des vorübergehenden Verbringens oder der vorübergehenden Einfuhr. Siehe Feld 3

2

Vorübergehende Versendung/Ausfuhr

 

3

Wiederversendung/
Wiederausfuhr

Dieser Code ist nicht zu verwenden für Fälle der vorübergehenden Versendung/Ausfuhr siehe Feld 2. Er kann nur für Waren verwendet werden, die zuvor in den betreffenden Mitgliedsstaat (nach Deutschland) vorübergehend verbracht/eingeführt worden sind oder die zuvor verbracht/eingeführt und in ein Zollagerverfahren übergeführt worden sind.

Feld 1 / Unterfeld 3

(Nur auszufüllen beim Versand oder wenn ein Versandpapier T2L benötigt wird)

Folgende Kurzbezeichnungen sind zu verwenden

T1

Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T2

Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen.

T

Gemischte Sendungen aus T1 und T2 Waren, die - für jede Warenart getrennt - in den Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten aufgeführt sind (dabei ist der Freiraum hinter dem Code T durchzustreichen).

T2L

Dokument zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren

Eingaben in Feld 2

Als Versender/Ausführer ist die Person anzugeben, für deren Rechnung die Versendungs-/Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt. Einzutragen sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift (Hausadresse). Rechts neben Namen und Anschrift des Versenders/Ausführers ist unter "Nr." die Zollnummer einzutragen, soweit diese vom RZ Karlsruhe zugeteilt wurde. Ist jedoch vom Statistischen Bundesamt eine Firmennummer zugeteilt worden, so ist diese einzutragen.

Eingaben in Feld 3

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand)

Anzugeben ist die lfd. Nummer in Verbindung mit der Gesamtzahl der verwendeten Vordrucksätze. Beispiel: Werden ein Vordruck COM und 2 Vordrucke COM/c vorgelegt, dann ist der Vordruck COM mit 1/1, der erste Vordruck COM/c mit 3/2 und der zweite Vordruck COM/c mit 3/3 zu bezeichnen. Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition (d. h. nur ein einziges Feld "Warenbezeichnung" ist auszufüllen) wird in Feld 5 lediglich eine 1, im Feld 3 jedoch nichts eingetragen. Werden anstelle eines Vordrucksatzes mit 8 Exemplaren zwei Vordrucksätze mit je 4 Exemplaren verwendet, so gelten die beiden als ein Vordrucksatz.

Eingaben in Feld 4

(Auszufüllen beim Versand) Anzugeben ist die Anzahl der ggf. beigefügten Ladelisten bzw. der von der zuständigen Behörde zugelassenen handelsüblichen Listen, in denen die Waren beschrieben sind (in Ziffern). Ladelisten sind nur zulässig, wenn das Formular als T2L verwand wird. In allen anderen Fällen sind die Ergänzungsvordrucke (Seite 2) zu verwenden.

Eingaben in Feld 5

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand) Anzugeben ist die Gesamtzahl der vom Anmelder auf allen Vordrucken angemeldeten Warenpositionen. Die Anzahl der Warenpositionen entspricht der Zahl der ausgefüllten Felder "Warenbezeichnung".

Eingaben in Feld 7

(Ausfüllung freigestellt) Die Angabe ist dem Anmelder freigestellt. Hierbei handelt es sich um die Innerbetriebliche Nummer die der Anmelder der Ware gegeben hat.

Eingaben in Feld 8

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand)  Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der Person der die Waren abzuliefern sind. In aller Regel ist dies der Endempfänger. Im Falle der passiven Veredelung/Ausbesserung entspricht diese Person dem drittländischen Veredler. Wenn das Einheitspapier ausschließlich als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet wird, braucht das Feld nicht ausgefüllt zu werden, wenn der Empfänger außerhalb der Gemeinschaft oder eines EFTA-Landes ansässig ist.

Eingaben in Feld 14

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen)  Sind Anmelder und Versender/Ausführer bzw. - bei Ausfuhr mit unvollständiger / vereinfachter Ausfuhranmeldung - Anmelder und "Subunternehmer gem. Artikel 789 Zollkodex-DVO" identisch, ist "Versender / Ausführer" bzw. "Subunternehmer gem. Artikel 789 Zollkodex-DVO" anzugeben. Läßt sich der Versender/Ausführer bzw. der Subunternehmer gem. Artikel 789 Zollkodex-DVO durch eine Firmenfremde Person vertreten, so sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift des Vertreters und rechts daneben unter "Nr." die Zollnummer, soweit diese vom RZ Karlsruhe dem Vertreter des Versenders/Ausführers zugeteilt wurde, anzugeben.


Eingaben in Feld 15

(Feld 15a: Auszufüllen bei der Ausfuhr, Feld 15b: Nicht auszufüllen)

Anzugeben in Feld 15a ist das Versendungsland nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Ist das Versendungsland Deutschland, bleibt das Feld frei. Anzugeben ist das Land, von dem die Waren versendet/ausgeführt werden bzw. versandt worden sind (Versendungsland). Bei Waren, die aus dem Ausland kommend, von Deutschland ohne vorherige zoll- oder steuerrechtliche Überführung in den freien Verkehr oder ein Zollverfahren im gemeinschaftlichen Versandverfahren ins Ausland weiterbefördert werden (sog. Durchfuhr), ist im Feld 15 also nicht "Deutschland", sondern das Versendungsland, von dem aus die Waren nach hier befördert wurden, anzugeben.

Eingaben in Feld 16

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr ausfüllen) Dieses Feld ist nur für Waren mit ausländischem Ursprung vorgesehen, Eingetragen wird in diesem Falle das ausländische Ursprungsland. Für das ausländische Ursprungsland ist die Ländernummer nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" im Feld 34a anzugeben. Betrifft die Anmeldung mehrere Warenpositionen verschiedenen Ursprungs, so ist in Feld 16 der Vermerk "Verschiedene" und im Feld 31 jeder Warenposition das jeweils zutreffende ausländische Ursprungsland in Worten und im Feld 34 die Ländernummer anzugeben. Zur Anmeldung von Waren, die nicht ausländischen Ursprungs sind, ist Feld 34b vorgesehen.

Eingaben in Feld 17

(Feld 17a: Auszufüllen bei der Ausfuhr, Feld 17b: Nicht auszufüllen) Im in Feld 17a ist für das in Feld 17 angegebene Land die Ländernummer nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Es ist stets das Land anzugeben, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die Waren verbracht werden sollen. Bei Verwendung als Vordruck INT ist der Bestimmungs-mitgliedstaat anzugeben.

Eingaben in Feld 18

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand) Bei der Versendung/Ausfuhr ist das Kennzeichen nur bei unverpackten Waren anzugeben, sofern es bekannt ist; die Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels ist nicht anzugeben. Im gemeinschaftlichen Versandverfahren ist dieses Feld vollständig auszufüllen. Anzugeben sind ggf. Kennzeichen oder Name des Beförderungsmittels (Lastkraftwagen, Schiff, Waggon, Flugzeug), auf dem die Waren bei Ihrer Gestellung bei der Zollstelle, bei der die Versendungs-/Ausfuhr- oder Versandförmlichkeiten erfüllt werden, unmittelbar verladen sind sowie die Staatszugehörigkeit dieses Beförderungsmittels mit der Ländernummer nach dem "Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Kennzeichen oder Name sind im ersten Unterfeld, die Ländernummer im zweiten Unterfeld anzugeben.

Eingaben in Feld 31

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand) Einzutragen sind Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke oder - bei unverpackten Waren - die Anzahl der in der Anmeldung erfassten Gegenstände bzw. die Angabe "lose"; die übliche Handelsbezeichnung der Waren ist in allen Fällen einzutragen. Für die Versendungs-/Ausfuhrförmlichkeiten muss die Bezeichnung die zum Erkennen der Waren erforderlichen Angaben enthalten. Ist das Feld 33 (Warennummer) auszufüllen, so muss diese Bezeichnung so genau sein, dass die Einreihung der Ware in das "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" möglich ist. Dieses Feld muss außerdem die für etwaige spezifische Regelungen (Verbrauchssteuern, Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenzen usw.) verlangte Angaben enthalten. Werden die Waren in Containern befördert, so sind die Nummern der Container in diesem Feld anzugeben. Bei Personenkraftwagen ist die Fahrgestellnummer anzugeben. Wird das Einheitspapier als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren verwendet, so muss die  handelsübliche Bezeichnung der Ware so sein, dass ggf. Zölle und andere Abgaben auf dieser Grundlage erhoben werden können. Ist im Feld 16 (Ursprungsland) der Vermerk "Verschiedene" eingetragen worden, so ist im Feld 31 für jede Warenposition das zutreffende ausländische Ursprungsland in Worten anzugeben. Bei Anmeldung oder Mitteilung einer zollrechtlichen Bestimmung zur Beendigung eines Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung sind folgende Angaben zu machen:

A.V./S-Waren

für Waren aus der aktiven Veredelung – Nichterhebungsverfahren
(ggf. um die Angabe Handelspolitik zu ergänzen)

A.V./R-Waren

für Waren aus der aktiven Veredelung-Rückgewinnungsverfahren

V.V. Waren
für Waren aus der vorübergehenden Verwendung

Eingaben in Feld 32

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand, wenn sich die Anmeldung auf mehr als eine Warenposition bezieht)

Anzugeben ist die fortlaufende Nummer der betreffenden angemeldeten Warenposition im Verhältnis zu allen auf den verwendeten angemeldeten Positionen (siehe auch Feld 5). Bezieht sich die Anmeldung nur auf eine Warenposition, so ist dieses Feld nicht auszufüllen, da im Feld 5 die Ziffer 1 angegeben sein muss.

Eingaben in Feld 33

Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr; im Versand nur, wenn es das Gemeinschaftsrecht vorsieht - z. B. bei bestimmten Marktordnungswaren und im Falle des Absatzes 5 - ) Anzugeben ist die Warennummer des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik der zutreffenden Warenposition. Im ersten Unterfeld sind die acht Stellen der Warennummer nach dem Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik einzutragen, die restlichen Unterfelder bleiben leer.

Eingaben in Feld 34

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen)

Im Feld 34a wird die Ländernummer des im Feld 16 angegebenen Ursprungslandes nach dem "Länderverzeichnis für die Außen-handelsstatistik" eingetragen. Enthält Feld Nr. 16 die Eintragung "Verschiedene", so wird die Ländernummer des im Feld 31 bei jeder Warengruppe eingetragenen Ursprungslandes angegeben. Im Feld 34b ist für Waren, die nicht ausländischen Ursprungs sind, die zutreffende Ländernummer des Ursprungslandes (Bundesland) anzugeben.

Eingaben in Feld 35 

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr und beim Versand)

Anzugeben ist die Rohmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware der betreffenden Position, ausgedrückt in Kilogramm. Bei einer Rohmasse von mehr als 1Kg ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abzurunden, sonst ist aufzurunden. Unter Rohmasse versteht man die Masse der Ware mit sämtlichen Umschließungen mit Ausnahme von Beförderungsmaterial und insbesondere Behältern (Containern). In einer Anmeldung, die mehrere Warenpositionen enthält, genügt es, die gesamte Rohmasse nur im ersten Feld 35 anzugeben; die übrigen Felder 35 der ggf. beigefügten Ergänzungsvordrucke werden dann nicht ausgefüllt.

Eingaben in Feld 37

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen) Mit dem hier anzugebenden Code wird die im Feld 1 zweites Unterfeld allgemein angegebene zollrechtliche Bestimmung (Code 1, 2 oder 3) näher bestimmt. Anzugeben ist die zollrechtliche Bestimmung, zu der die Waren bei der Versendung/Ausfuhr angemeldet werden, unter Benutzung eines fünfstelligen numerischen Codes entsprechend der Codeliste. Der Code ist jeweils aus einem vierstelligen Gemeinschaftscode (die ersten zwei Stellen für die angemeldete zollrechtliche Bestimmung; die nächsten zwei Stellen für die vorangegangene zollrechtliche Bestimmung) und einem einstelligen nationalen Code zusammenzusetzen. Die vier Ziffern des Gemeinschaftscodes sind im ersten Unterfeld einzutragen; die Ziffer des nationalen Codes ist im zweiten Unterfeld anzufügen. Bei Verwendung als Vordruck INT ist ein anderer Code gemäß der Codeliste einzutragen. Die ersten vier Ziffern im ersten Unterfeld, die fünfte Ziffer ist im zweiten Unterfeld einzutragen.

Eingaben in Feld 38

(Auszufüllen bei der Versendung/Ausfuhr; im Versand nur, wenn es das Gemeinschaftsrecht vorsieht) Anzugeben ist die Eigenmasse der in dem entsprechenden Feld 31 beschriebenen Ware der betreffenden Position, ausgedrückt in Kilogramm. Bei einer Rohmasse von mehr als 1Kg ist bei Dezimalstellen unter 0,5 auf volle Kilogramm abzurunden, sonst ist aufzurunden. Unter Eigenmasse versteht man die Masse der Ware ohne alle Umschließungen.

Eingaben in Feld 40

(Nur beim Versand auszufüllen) Es ist das Zollpapier eines etwa vorangegangenen Zollverfahrens anzugeben. Bei Ausfüllung des Versandpapiers T2L ist bei der Warenbeförderung mit Carnet TIR, im Schiffsverkehr aufgrund des Rheinmanifestes oder mit Carnet ATA je nach Fall der Vermerk "TIR", "Rheinmanifest" oder "ATA" sowie Nummer und Ausstellungsdatum des betreffenden Papiers einzutragen.

Eingaben in Feld 41

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen) Anzugeben ist die besondere Maßeinheit entsprechend den Angaben im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (für jede Position ist die Menge der im Warenverzeichnis vorgesehenen Maßeinheit anzugeben - z.B. Stückzahl -)

Eingaben in Feld 49

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr aus Zoll- oder Freilager auszufüllen) Das Zolllager des Typs C, D, E oder F oder das Freilager ist durch die Angabe der Lagernummer zu bezeichnen. Bei Freilagern ist die Bezeichnung des Freilagers einzutragen.

Eingaben in Feld 54

(Nur bei der Versendung/Ausfuhr auszufüllen) Die Exemplare 1 und 2 müssen vom Anmelder handschriftlich unterzeichnet werden. Auf dem Exemplar 3 muss diese Unterschrift in Durchschrift erscheinen. Neben seiner Unterschrift hat der Anmelder seinen Namen und Vornamen anzugeben. Handelt es sich bei dem Anmelder um eine juristische Person, so hat der Unterzeichner neben seiner Unterschrift und seinem Namen und Vornamen auch seine Stellung innerhalb der Firma anzugeben.